Folgebelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Nach § 43 (in Verbindung mit § 42) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen Beschäftigte in der Lebensmittelindustrie, Gemeinschaftsgastronomie, Gastronomie und im Handwerk, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen, über vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von lebensmittelbedingten Infektionskrankheiten belehrt werden. Nach der (amtlichen) Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, seine Beschäftigten alle 2 Jahre neu in einer Folgebelehrung zu belehren.

In diesem Webinar erhalten Sie nun die alle 2 Jahre notwendige, vom IfSG geforderte Folgebelehrung sowie die damit verbundene Bescheinigung. Außerdem erhalten Sie Wissen und Unterlagen, damit Sie Ihre Mitarbeiter selbst fachkundig belehren können. Aus aktuellem Anlass werden auch Hinweise zur Covid-19 Erkrankung gegeben.

Inhalte

  • Forderungen des Infektionsschutzgesetzes
  • Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote gem. § 42 IfSG
  • Verpflichtungen gem. § 43 IfSG
  • Symptome der meldepflichtigen Erkrankungen
  • Eigenes Verhalten
  • Hinweise zu Covid-19 Erkrankung

Zielgruppe

  • Personen, die direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände wie Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) mit leicht verderblichen Lebensmitteln (Tätigkeiten aufgelistet im § 42 IfSG) in Berührung kommen. Das betrifft bspw.
    • Mitarbeiter aus Küche, Service, Produktion und Verkauf (m/w/d)
    • Küchenleiter (m/w/d)
    • Verpflegungsleiter (m/w/d)
    • Köche (m/w/d)
    • Hauswirtschafter (m/w/d) aus Großküchen bzw. Gemeinschaftsgastronomie
    • Inhaber (m/w/d)
    • Küchenchefs (m/w/d) aus Hotellerie und Gastronomie
  • Personen, die die IfSG-Folgebelehrung für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben bzw. für den o. g. Personenkreis durchführen müssen

Umfang

60 Minuten plus schriftliche Kurzzusammenfassung (Handout)
Bescheinigung der Folgebelehrung über Tätigkeits-und Beschäftigungsverbote gemäß § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Seminar-Kalender >>